Inhalt
1.9
für Umzüge aus Anlass der Einstellung, wenn eine Dienst-, Werkdienst- oder Werkwohnung des früheren Dienstherrn oder Arbeitgebers oder eine in deren Besetzungsrecht stehende Mietwohnung geräumt werden muss (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BayUKG), von der nach Nummer 1.4 zuständigen Behörde,