Inhalt
7.2
Abrechnungsstelle für das Trennungsgeld
Das Trennungsgeld ist von der Beschäftigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Abs.7 BayUKG zur Zahlung anzuweisen (§ 16 Abs. 1 BayTGV). Für die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes ist das Landesversorgungsamt Bayern Abrechnungsstelle.
- 8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
I.A. Dr. Schmatz
Ministerialdirektor