Inhalt

BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

21.   Erklärung über die Bewilligung (Art. 21 BayHintG)

21.1  

1Soll eine Zustellung der Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayHintG durch die Post erfolgen, so wählt die Hinterlegungsstelle regelmäßig die Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe (Art. 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZVG), ggf. mit der Zusatzvorgabe „Eigenhändig“, um den tatsächlichen Empfang zu gewährleisten. 2Im Übrigen gilt Nr. 7.3 entsprechend.

21.2  

Für eine Aufforderung nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayHintG werden Gebühren gemäß Nr. 3.2 der Anlage zu Art. 1 Abs. 2 LJKostG erhoben.