Inhalt

BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

27.   Hinterlegung von Wertpapieren bei Kreditinstituten (Art. 27 BayHintG)

1Bei einem Antrag auf Hinterlegung in den Fällen des Art. 27 BayHintG soll die Hinterlegungsstelle, falls nicht besondere Gründe für die Hinterlegung bei den Justizbehörden sprechen, den Antragsteller auf die Möglichkeit der Hinterlegung bei einem Kreditinstitut hinweisen und ihm eine angemessene Frist zur Erklärung setzen. 2Sie soll die Annahme zur Hinterlegung erst verfügen, wenn der Antragsteller binnen der Frist seinen Antrag nicht zurückgenommen hat.