Inhalt
4.
Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle (Art. 4 BayHintG)
4.1
Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle kann von Amts wegen oder auf Anregung eines Beteiligten erfolgen.
4.2
Sachdienlich ist die Abgabe insbesondere
- a)
bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,
- b)
bei der Hinterlegung für unbekannte Erben an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist, und
- c)
bei Verfahren, für die nach § 61 Abs. 7 Satz 1 GZVJu ein Amtsgericht zuständig ist, dem nach § 53 Abs. 1 GZVJu keine Hinterlegungsstelle zugewiesen ist.
4.3
Die Abgabe an eine außerbayerische Hinterlegungsstelle kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.