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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

24.   Dreißigjährige Frist (Art. 24 BayHintG)

1Liegt bei Ablauf der Frist nach Art. 24 BayHintG ein Antrag auf Herausgabe vor, ist dieser zu verbescheiden. 2Der Fristablauf wird durch die Antragstellung nicht gehemmt.