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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

23.   Vollziehung der Herausgabe (Art. 23 BayHintG)

23.1  

Bei der Vollziehung der Herausgabe ist zu unterscheiden:

23.1.1  

1Ist bei Geldhinterlegungen ein Konto des Empfängers angegeben, so wird auf dieses überwiesen. 2Andernfalls erfolgt die Auszahlung mittels Verrechnungsscheck. 3Die Auszahlung erfolgt entgeltfrei.

23.1.2  

1Zur Herausgabe von Wertpapieren liefert die nach Nr. 17.2 zuständige Stelle die bei ihr verwahrten Wertpapiere aufgrund der Herausgabeanordnung, die ihr durch Vermittlung der Landesjustizkasse Bamberg in doppelter Ausführung zugehen, unmittelbar an den Empfänger aus. 2Wertpapierguthaben werden nach Maßgabe der Herausgabeanordnung auf das vom Empfänger benannte Depot übertragen. 3Von der Herausgabeanordnung verbleibt eine Ausfertigung bei der nach Nr. 17.2 zuständigen Stelle; diese sendet die zweite mit Auslieferungsbescheinigung versehene Ausfertigung an die Landesjustizkasse Bamberg zurück.

23.1.3  

1Bei anderen Werthinterlegungen übergibt die Landesjustizkasse Bamberg den hinterlegten Gegenstand an den Empfänger. 2Dieser hat den Empfang zu quittieren. 3Eine Übersendung des hinterlegten Gegenstandes an den Empfänger erfolgt nur, sofern dieser zuvor die Übernahme von Kosten und Gefahr der Versendung erklärt hat.

23.2  

Soweit die Hinterlegungsgeschäfte nach Art. 23 Nr. 3 BayHintG gemäß § 53 Nr. 2 GZVJu der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen sind, nimmt die Landesjustizkasse Bamberg diese Geschäfte für das Amtsgericht Bamberg wahr.

23.3  

1Die Meldevorschriften gemäß den §§ 63 bis 73 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind zu beachten. 2Hiernach hat die Hinterlegungskasse der Deutschen Bundesbank zu melden:
a)
die Auszahlung der von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 5 AWG oder für deren Rechnung an Inländer,
b)
die Überweisung der von Ausländern hinterlegten Beträge an Ausländer (als Zweck der Zahlung ist anzugeben: „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“),
c)
die Entgegennahme der von Ausländern hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte (als Rechtsgrund ist z. B. anzugeben: „Gerichtskosten“, „Geldstrafen“).
3Inländer sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland, Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften, wenn die Zweigniederlassungen ihre Leitung im Inland haben und es für sie eine gesonderte Buchführung gibt, und Betriebsstätten ausländischer juristischer Personen oder Personengesellschaften im Inland, wenn die Betriebsstätten ihre Verwaltung im Inland haben (§ 2 Abs. 15 AWG). 4Ausländer sind alle Personen und Personengesellschaften, die keine Inländer sind (§ 2 Abs. 5 AWG). 5Die Meldepflicht besteht, wenn die entgegengenommene oder geleistete Zahlung im Einzelfall den Betrag von 12 500 Euro oder den Gegenwert in ausländischer Währung übersteigt. 6Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank nach § 72 AWV elektronisch einzureichen. 7Wird eine entsprechende Zahlung aufgrund einer Hinterlegung durch einen Ausländer an einen Inländer geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach den Vorschriften der AWV meldepflichtige Zahlung handelt. 8Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.