Inhalt

BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

8.   Rechtsbehelfe im Hinterlegungsverfahren (Art. 8 BayHintG)

8.1  

1Anfechtbar sind Entscheidungen der Hinterlegungsstellen. 2Maßnahmen der Hinterlegungskasse unterliegen nicht der Anfechtung.

8.2  

Beschwerdeentscheidungen nach Art. 8 Abs. 3 BayHintG sind stets zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.