Inhalt
8.
Rechtsbehelfe im Hinterlegungsverfahren (Art. 8 BayHintG)
8.1
1Anfechtbar sind Entscheidungen der Hinterlegungsstellen. 2Maßnahmen der Hinterlegungskasse unterliegen nicht der Anfechtung.
8.2
Beschwerdeentscheidungen nach Art. 8 Abs. 3 BayHintG sind stets zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.