Inhalt
16.
Verzinsung (Art. 16 BayHintG)
16.1
Die Verzinsung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 bemisst sich nach § 8 HintO sowie Nrn. 13 und 14 AVHO, jeweils in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
16.2
Zinsen, die nach Art. 29 Abs. 2 BayHintG mit Ablauf des 30. November 2010 fällig wurden, sind zu berechnen, wenn sie ausgezahlt werden sollen.