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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

16.   Verzinsung (Art. 16 BayHintG)

16.1  

Die Verzinsung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 bemisst sich nach § 8 HintO sowie Nrn. 13 und 14 AVHO, jeweils in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.

16.2  

Zinsen, die nach Art. 29 Abs. 2 BayHintG mit Ablauf des 30. November 2010 fällig wurden, sind zu berechnen, wenn sie ausgezahlt werden sollen.