Inhalt
    
    
            16.
           
            Verzinsung (Art. 16 BayHintG)
          
          
          
          
              16.1
             
Die Verzinsung für den Zeitraum vor dem 1. Dezember 2010 bemisst sich nach § 8 HintO sowie Nrn. 13 und 14 AVHO, jeweils in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.
          
              16.2
             
Zinsen, die nach Art. 29 Abs. 2 BayHintG mit Ablauf des 30. November 2010 fällig wurden, sind zu berechnen, wenn sie ausgezahlt werden sollen.