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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

26.   Verfall (Art. 26 BayHintG)

26.1  

Die Hinterlegungsstelle vermerkt den Zeitpunkt, zu dem der Verfall eingetreten ist, mit kurzer Begründung in den Akten.

26.2  

1Bei Geldhinterlegungen übersendet die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle zu Beginn eines Haushaltsjahres einen Abdruck der Nebenliste, aus der sich nach HL-Nummern geordnet die zum 31. Dezember des Vorjahres noch nicht abgewickelten Konten für Geldhinterlegungen ergeben. 2Bei Werthinterlegungen teilt die Landesjustizkasse Bamberg der Hinterlegungsstelle vor Ablauf eines Haushaltsjahres die Fälle mit, die nach den dort bekannten Daten infolge Ausschlusses der Herausgabe voraussichtlich dem Freistaat Bayern verfallen werden. 3Die Hinterlegungsstelle hat bei ihrer Entscheidung zu beachten, dass die Herausgabe von Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, zum gleichen Zeitpunkt ausgeschlossen ist wie für die Hauptmasse.

26.3  

Bei verfallenen Geldhinterlegungen erlässt die Hinterlegungsstelle die Kassenanordnung zur Vereinnahmung des Hinterlegungsbetrags bei den vermischten Einnahmen.

26.4  

1Verfallene Wertpapiere zeigt die Hinterlegungsstelle nach Maßgabe der Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Verwertung von Wertpapieren vom 29. Juli 1997 (JMBl S. 90) der für die Entscheidung über die Verwertung zuständigen Stelle an. 2Sollen verfallene Wertpapiere veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden, sind sie unmittelbar an das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung abzugeben.

26.5  

1Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn dies vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. 2Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch einen Sachverständigen zu schätzen. 3Hinsichtlich des Erlöses gilt Nr. 26.3 entsprechend.

26.6  

Sind Gegenstände für unbekannte Erben hinterlegt, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das zuständige Nachlassgericht davon, dass die Herausgabe ausgeschlossen ist, und regt an, nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren.

26.7  

1Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Nr. 26.4 fallen, sind zu vernichten. 2Vor der Vernichtung sollen die Beteiligten gehört werden.

26.8  

1Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z.B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), soll die Hinterlegungsstelle – anstatt sie zu vernichten – dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und die Herausgabe ausgeschlossen ist. 2Verweigert der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. 3Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und bei den Grundakten zu verwahren.