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BayHiVV
Text gilt ab: 30.03.2023

11.   Antrag auf Hinterlegung (Art. 11 BayHintG)

11.1  

1Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken. 2Hierfür kann sie dem Antragsteller eine angemessene Frist setzen.

11.2  

1Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind dem persönlich erschienenen Antragsteller bei der Abfassung des Antrags behilflich. 2Mit Zustimmung des Antragstellers kann der Mitarbeiter, der den Antrag entgegennimmt, Änderungen und Ergänzungen auch ohne ausdrückliches Verlangen des Antragstellers vornehmen. 3Diese müssen vom Antragsteller auf dem Antrag als richtig anerkannt werden.

11.3  

Wird der Antrag durch einen Vertreter gestellt, sind auch dessen Namen und Anschrift anzugeben.

11.4  

Geldbeträge sind in Ziffern und in Worten anzugeben.

11.5  

Bei der Hinterlegung von Wertpapierguthaben und Wertpapieren sind die Art des Wertpapiers, die Wertpapierkennnummer, der Nennbetrag, die Stückzahl sowie bei effektiven Stücken die Stückenummer anzugeben.

11.6  

1Wertvolle Behältnisse sind im Antrag als eigener Gegenstand (Kostbarkeit) zu bezeichnen. 2Nr. 9.1 Satz 2 bleibt unberührt.

11.7  

Die Hinterlegungsstelle soll den Antragsteller auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich an die Bezeichnung einer Person als Empfänger knüpfen (insbesondere Art. 5 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG).

11.8  

1Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass der Antragsteller die die Hinterlegung rechtfertigenden Tatsachen (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG) im Einzelnen konkret darlegt. 2So ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. 3Zur Frage unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 Alt. 2 BGB) kann insbesondere die Vorlage von Adress-Recherchen, Handelsregisterauszügen oder sonstigen Nachforschungen, die zur Ermittlung des Gläubigers durchgeführt wurden, gefordert werden.

11.9  

Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf Angaben im ersten Antrag Bezug genommen werden.

11.10  

1Die Beteiligten können darauf hingewiesen werden, dass in dem Antrag auf Hinterlegung neben dem eigenen elektronischen Postfach des Hinterlegers auch etwaige elektronische Postfächer anderer Beteiligter angegeben werden sollen. 2Angegeben werden soll jedoch nur ein solches elektronisches Postfach, an das rechtlich zulässig eine Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgen darf. 3Das elektronische Postfach soll so bezeichnet werden, dass eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch die Hinterlegungsstelle an dieses möglich ist. 4Soweit die Übermittlung an ein elektronisches Postfach erfolgen soll, das über einen der Justizverwaltung zugänglichen Verzeichnisdienst auffindbar ist, genügt die genaue Bezeichnung des Empfängers (insb. Vor- und Nachname des Rechtsanwalts, Firma bzw. Name der Gesellschaft oder Bezeichnung der Behörde sowie jeweils Anschrift). 5Im Falle der Übermittlung an das Postfach eines De-Mail-Kontos soll die genaue De-Mail-Adresse angegeben werden, an die ein elektronisches Dokument übermittelt werden kann. 6Soweit die für die Übermittlung eines elektronischen Dokuments erforderlichen Informationen nicht angegeben werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrags.