Inhalt
12.
Vollziehung der Hinterlegung (Art. 12 BayHintG)
12.1
Eilfälle im Sinn des Art. 12 Nr. 1 BayHintG sind insbesondere die Hinterlegung von Haftkautionen sowie Hinterlegungen von Sicherheitsleistungen zur Durchführung oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung.
12.2
Soweit die Hinterlegungsgeschäfte nach Art. 12 Nr. 3 BayHintG gemäß § 53 Nr. 1 GZVJu der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bamberg übertragen sind, nimmt die Landesjustizkasse Bamberg diese Geschäfte für das Amtsgericht Bamberg wahr.
12.3
Der Zeitpunkt der Begründung des Hinterlegungsverhältnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 BayHintG und der Fristbeginn gemäß Art. 25 Abs. 2 BayHintG werden in den Hinterlegungsakten vermerkt.