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OrgStA
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
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3002-J

Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
vom 16. März 2011, Az. 3262 - II - 3110/2010
(JMBl. S. 53)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vom 16. März 2011 (JMBl. S. 53), die durch Bekanntmachung vom 11. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 13) geändert worden ist
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften
Nr. 1
Sitz und Bezeichnung
Nr. 2
Bezeichnung der Behördenleiter
Nr. 3
Abteilungen und Hauptabteilungen
II. Abschnitt
Aufsicht und Leitung
Nr. 4
Aufgaben des Behördenleiters
Nr. 5
Aufgaben des Abteilungsleiters und des Hauptabteilungsleiters
Nr. 6
Stellung des Zweigstellenleiters
Nr. 7
Vertretung
III. Abschnitt
Geschäftsverteilung
Nr. 8
Grundsätze
Nr. 9
Besondere Sachgebiete
Nr. 10
Jugendstaatsanwalt
Nr. 11
Einzelfälle
IV. Abschnitt
Dienstbetrieb
Nr. 12
Verantwortlichkeit des Sachbearbeiters
Nr. 13
Zeichnung durch den Behördenleiter
Nr. 14
Zeichnung durch den Abteilungsleiter und den Hauptabteilungsleiter
Nr. 15
Mitzeichnung
Nr. 16
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft
Nr. 17
Einarbeitungszeit
Nr. 18
Art der Zeichnung
Nr. 19
Sitzungsdienst
Nr. 20
Örtliche Sitzungsvertreter
V. Abschnitt
Rechtsbeschwerdeverfahren
Nr. 21
Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
Nr. 22
Inkrafttreten

I. Abschnitt
Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften

Nr. 1
Sitz und Bezeichnung
(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und der Landgerichte. Sie führen die Bezeichnung: „Generalstaatsanwaltschaft … (Ortsbezeichnung)“, „Staatsanwaltschaft … (Ortsbezeichnung)“.
(2) Die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung kann bei den Amtsgerichten Zweigstellen der bei dem übergeordneten Landgericht bestehenden Staatsanwaltschaft errichten. Diese führen die Bezeichnung ihrer Staatsanwaltschaft mit dem Zusatz „Zweigstelle … (Ortsbezeichnung)“.
Nr. 2
Bezeichnung der Behördenleiter
Die Behördenleiter führen – gegebenenfalls in weiblicher Form – folgende Bezeichnungen:
Der Generalstaatsanwalt in … (Ortsbezeichnung),
Der Leitende Oberstaatsanwalt in … (Ortsbezeichnung).
Nr. 3
Abteilungen und Hauptabteilungen
(1) Bei den Staatsanwaltschaften können Abteilungen und aus mehreren Abteilungen bestehende Hauptabteilungen gebildet werden. Die Abteilungen werden, soweit nicht der Behördenleiter eine Abteilung übernimmt, von Abteilungsleitern geleitet, die Hauptabteilungen von Hauptabteilungsleitern.
(2) Bei den Staatsanwaltschaften bedarf die Bildung von Abteilungen und die Bestellung der Abteilungsleiter und der Hauptabteilungsleiter der Zustimmung des Generalstaatsanwalts. Die Bildung von Hauptabteilungen bedarf der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Nr. 4
Aufgaben des Behördenleiters
(1) Der Behördenleiter übt die Dienstaufsicht über alle Angehörigen seiner Behörde aus. Er wirkt in seinem Geschäftsbereich auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften und Anordnungen hin. Er sorgt für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte. Zu diesem Zwecke hält er nach Bedarf auch Dienstbesprechungen ab. Geschäftsprüfungen nimmt in angemessenen Zeitabständen insbesondere der Generalstaatsanwalt vor.
(2) Der Behördenleiter sorgt dafür, dass er über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet wird und dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen nicht ohne seine Kenntnis getroffen werden.
(3) Die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, bearbeitet der Behördenleiter. Er kann die Angehörigen seiner Behörde zur Mitarbeit heranziehen und Beamten einzelne Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen.
Nr. 5
Aufgaben des Abteilungsleiters und des Hauptabteilungsleiters
(1) Der Abteilungsleiter nimmt innerhalb seiner Abteilung die in Nr. 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben mit Ausnahme der Geschäftsprüfungen wahr. Er unterrichtet den Behördenleiter über alle wichtigen Vorgänge in seiner Abteilung. Bei Staatsanwaltschaften, bei denen Hauptabteilungen eingerichtet sind, unterrichtet der Abteilungsleiter anstelle des Behördenleiters den Hauptabteilungsleiter.
(2) Für Hauptabteilungsleiter gilt Abs. 1 entsprechend. Ihm können weitere Aufgaben durch den Behördenleiter übertragen werden. Er unterrichtet den Behördenleiter über alle wichtigen Vorgänge in seiner Hauptabteilung.
Nr. 6
Stellung des Zweigstellenleiters
Der Leiter einer Zweigstelle hat die Stellung eines Abteilungsleiters. Seine Befugnisse können vom Generalstaatsanwalt anders geregelt werden.
Nr. 7
Vertretung
(1) Soweit im Haushalt eine Planstelle für den ständigen Vertreter ausgewiesen ist, vertritt der Inhaber dieser Stelle den Behördenleiter. Ist eine solche Stelle nicht vorgesehen oder ist sie nicht besetzt, so kann die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung einen Vertreter bestellen. Sie kann diese Befugnis dem Generalstaatsanwalt übertragen.
(2) Ist ein Vertreter nach Abs. 1 nicht bestellt oder ist er verhindert, so wird der Behördenleiter durch den dem Range, bei gleichem Range dem Dienstalter und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Staatsanwalt vertreten. Der Behördenleiter kann seine Vertretung abweichend regeln, der Leitende Oberstaatsanwalt jedoch nur mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts.
(3) Soweit im Haushaltsplan eine Planstelle für den ständigen Vertreter des Leiters einer Zentralstelle ausgewiesen ist, vertritt der Inhaber den Leiter der Zentralstelle. Im Übrigen regelt der Behördenleiter die Vertretung der Abteilungs-, der Hauptabteilungs- und der Zweigstellenleiter sowie der Sachbearbeiter.
Nr. 8
Grundsätze
(1) Für jedes Geschäftsjahr stellt der Behördenleiter nach Beratung mit den Hauptabteilungsleitern und Abteilungsleitern einen Geschäftsverteilungsplan auf. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei sind den Abteilungsleitern auch Geschäfte eines Sachbearbeiters zu übertragen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies nicht ausschließt; Hauptabteilungsleitern können nach dieser Maßgabe Geschäfte eines Sachbearbeiters übertragen werden.
(2) Sind gegen einen Beschuldigten gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig, die nach der Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit verschiedener Sachbearbeiter gehören, so sollen die Verfahren möglichst in einer Hand vereinigt werden. Der Behördenleiter sorgt durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die beteiligten Sachbearbeiter von weiteren gegen denselben Beschuldigten anhängigen Verfahren Kenntnis erhalten.
Nr. 9
Besondere Sachgebiete
Angelegenheiten, deren Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, sollen in der Hand bestimmter Sachbearbeiter zusammengefasst werden. Namentlich kommen in Betracht:
a)
Betäubungsmittelstrafsachen,
b)
Verfahren wegen Gewaltdarstellung oder Aufstachelung zum Rassenhass,
c)
Lebensmittelstrafsachen,
d)
Verfahren, die Organisierte Kriminalität betreffen,
e)
politische Strafsachen,
f)
Verfahren wegen Verbreitung pornographischer oder jugendgefährdender Schriften,
g)
Pressestrafsachen,
h)
Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
i)
Umweltschutzstrafsachen,
j)
Verkehrsstrafsachen,
k)
Wirtschaftsstrafsachen,
l)
Vollstreckungssachen,
m)
Angelegenheiten des Verkehrs mit dem Ausland,
n)
Straftaten im Zusammenhang mit Gewalt im sozialen Nahraum,
o)
Internetkriminalität.
Nr. 10
Jugendstaatsanwalt
(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwälte zu bestimmen.
(2) Die Jugendstaatsanwälte sollen auch die Verfahren gegen Strafunmündige und die Jugendschutzsachen bearbeiten.
Nr. 11
Einzelfälle
(1) Der Behördenleiter trifft eine von dem Geschäftsverteilungsplan abweichende Regelung, wenn dies zu einer sachgerechten und zügigen Aufgabenerledigung erforderlich wird.
(2) Erweist sich, dass ein oder mehrere Verfahren von einem Sachbearbeiter nicht oder nicht zügig bearbeitet werden können, soll dieser von den sonstigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ist dies nicht möglich, so wird die Bearbeitung einem oder mehreren anderen Sachbearbeiter/Sachbearbeitern übertragen.
Nr. 12
Verantwortlichkeit des Sachbearbeiters
(1) Innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Sachbearbeiter seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Er zeichnet alle Verfügungen, soweit nicht in den folgenden Vorschriften oder in sonstigen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Sachbearbeiter unterrichtet den Abteilungsleiter – wenn keine Abteilungen gebildet sind, den Behördenleiter – unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in seinem Geschäftsbereich.
Nr. 13
Zeichnung durch den Behördenleiter
(1) Der Behördenleiter zeichnet
1.
die Berichte an die übergeordneten Behörden,
2.
die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
3.
die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst-(Fach-)aufsichtssachen und der Dienststrafsachen,
4.
die schriftlichen Mitteilungen an die Presse oder an die Justizpressestelle, soweit nicht für die Tätigkeit der Justizpressestellen und die Zusammenarbeit mit ihnen besondere Vorschriften der obersten Behörde der Landesjustizverwaltung gelten,
5.
den Europäischen Haftbefehl und sonstigen Schriftwechsel mit ausländischen Behörden,
6.
die ihm durch Verwaltungsanordnung vorbehaltenen Entscheidungen,
7.
die Verfügungen, deren Zeichnung er sich allgemein oder im Einzelfalle vorbehalten hat.
(2) Dem Behördenleiter sind vor Abgang die abschließenden Verfügungen und Rechtsmittelerklärungen in politischen und Pressestrafsachen, in letzteren auch die Anträge auf Beschlagnahmen, soweit sie sich auf die gesamte Auflage oder Ausgabe eines Presseerzeugnisses beziehen, vorzulegen.
(3) Der Leitende Oberstaatsanwalt kann die Zeichnung nach Abs. 1 mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts teilweise seinem Vertreter, einem Hauptabteilungsleiter oder einem Abteilungsleiter, in Angelegenheiten des Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 auch einem auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Staatsanwalt übertragen. In Sachen von geringer Bedeutung kann er ohne Zustimmung des Generalstaatsanwalts im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen.
Nr. 14
Zeichnung durch den Abteilungsleiter und den Hauptabteilungsleiter
(1) Der Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zeichnet
1.
die Abgabe eines Einzelverfahrens an den für ein Sammelverfahren zuständigen Staatsanwalt (Nr. 27 Abs. 1 RiStBV) und die Ablehnung der Übernahme eines solchen Verfahrens (Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 RiStBV),
2.
die Übersendungsberichte an die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht oder bei dem Rechtsbeschwerdegericht,
3.
die Verfügungen, die ihm der Behördenleiter allgemein oder die er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat.
(2) Dem Abteilungsleiter sind vor Abgang vorzulegen
1.
die abschließenden Verfügungen in Sachen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören,
2.
die Schriftstücke, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
3.
die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
4.
die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Übernahme eines Verfahrens.
(3) Bei Staatsanwaltschaften, bei denen keine Abteilungen gebildet sind, tritt in den Fällen der Abs. 1 und 2 an die Stelle des Abteilungsleiters der Behördenleiter.
(4) Bei Staatsanwaltschaften, bei denen Hauptabteilungen eingerichtet sind, zeichnet der Hauptabteilungsleiter die Verfügungen, die ihm der Behördenleiter allgemein oder die er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat. Der Behördenleiter kann dem Hauptabteilungsleiter insbesondere übertragen
1.
die Zeichnung der Rückstandsberichte,
2.
die Zeichnung in Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sowie in Fällen des Abs. 2 Nr. 4 bei wiederholter Ablehnung der Übernahme eines Verfahrens.
Nr. 15
Mitzeichnung
Schriftstücke, die dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Zeichnung vorgelegt werden, zeichnet der Abteilungsleiter und bei Staatsanwaltschaften, bei denen Hauptabteilungen eingerichtet sind, der Hauptabteilungsleiter mit.
Nr. 16
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft
Der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnisse innerhalb seiner Behörde.
Nr. 17
Einarbeitungszeit
(1) Staatsanwälte, die Richter oder Beamte auf Probe sind, legen während einer Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung des Behördenleiters die von ihnen bearbeiteten Sachen dem Behördenleiter, einem Hauptabteilungsleiter oder einem Abteilungsleiter oder einem vom Behördenleiter bestimmten Staatsanwalt zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei und nicht länger als sechs Monate dauern.
(2) Von der Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt als Richter tätig gewesen ist oder wenn dies nach seinen Leistungen gerechtfertigt ist.
(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und ein von der Vorlagepflicht befreiter Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
Nr. 18
Art der Zeichnung
(1) Die Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen – ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis – mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung (Amtsbezeichnung).
(2) In Justizverwaltungssachen und in Gnadensachen führen die Beamten der Staatsanwaltschaft die Amtsbezeichnung des Behördenleiters. Beamte, denen solche Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen sind, zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“ („I. A.“), Vertreter des Behördenleiters mit dem Zusatz „In Vertretung“ („I. V.“).
(3) Abs. 2 gilt auch bei Bescheiden des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 StPO.
Nr. 19
Sitzungsdienst
(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt der Behördenleiter. Die Vertretung soll möglichst dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt; Hauptabteilungsleiter können nach dieser Maßgabe zum Sitzungsdienst herangezogen werden.
(2) Bei den Schwurgerichten sollen grundsätzlich nur planmäßige Staatsanwälte die Staatsanwaltschaft vertreten.
(3) Der Behördenleiter kann die Einteilung des Sitzungsdienstes seinem Vertreter, einem Hauptabteilungsleiter oder einem Abteilungsleiter übertragen.
Nr. 20
Örtliche Sitzungsvertreter
(1) Sind nach Maßgabe des Landesrechts örtliche Sitzungsvertreter bestellt, so kann ihnen die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht als Strafrichter oder als Jugendrichter übertragen werden.
(2) In Jugendsachen darf die Vertretung der Anklage vor dem Richter beim Amtsgericht als Jugendrichter nur solchen örtlichen Sitzungsvertretern übertragen werden, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind (§ 37 JGG); die Übertragung bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Generalstaatsanwalts.
(3) In der Hauptverhandlung bedarf der örtliche Sitzungsvertreter der Zustimmung des Staatsanwalts, wenn er Erklärungen, die auf die Einstellung des Verfahrens abzielen (§ 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 154b Abs. 4 StPO), abgeben, die Klage zurücknehmen oder auf Rechtsmittel verzichten will.

V. Abschnitt
Rechtsbeschwerdeverfahren

Nr. 21
Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft
Rechtsbeschwerden der Staatsanwaltschaft, über die nach Art. 11b AGGVG das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hat, werden von den Staatsanwaltschaften in den Bezirken der Oberlandesgerichte München und Nürnberg über die für sie zuständige Generalstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vorgelegt. Für die Rücknahme oder Beschränkung einer Rechtsbeschwerde bedarf die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg der Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft, über die das Rechtsmittel vorgelegt wurde.

VI. Abschnitt
Schlussvorschriften

Nr. 22
Inkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Bekanntmachung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vom 19. August 2005 (JMBl S. 134) außer Kraft.