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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 18
Art der Zeichnung
(1) Die Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen – ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis – mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung (Amtsbezeichnung).
(2) In Justizverwaltungssachen und in Gnadensachen führen die Beamten der Staatsanwaltschaft die Amtsbezeichnung des Behördenleiters. Beamte, denen solche Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen sind, zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“ („I. A.“), Vertreter des Behördenleiters mit dem Zusatz „In Vertretung“ („I. V.“).
(3) Abs. 2 gilt auch bei Bescheiden des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 StPO.