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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 1
Sitz und Bezeichnung
(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und der Landgerichte. Sie führen die Bezeichnung: „Generalstaatsanwaltschaft … (Ortsbezeichnung)“, „Staatsanwaltschaft … (Ortsbezeichnung)“.
(2) Die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung kann bei den Amtsgerichten Zweigstellen der bei dem übergeordneten Landgericht bestehenden Staatsanwaltschaft errichten. Diese führen die Bezeichnung ihrer Staatsanwaltschaft mit dem Zusatz „Zweigstelle … (Ortsbezeichnung)“.