Inhalt
Nr. 14
Zeichnung durch den Abteilungsleiter und den Hauptabteilungsleiter
(1) Der Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft zeichnet
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die Abgabe eines Einzelverfahrens an den für ein Sammelverfahren zuständigen Staatsanwalt (Nr. 27 Abs. 1 RiStBV) und die Ablehnung der Übernahme eines solchen Verfahrens (Nr. 27 Abs. 2 Satz 2 RiStBV),
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die Übersendungsberichte an die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht oder bei dem Rechtsbeschwerdegericht,
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die Verfügungen, die ihm der Behördenleiter allgemein oder die er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat.
(2) Dem Abteilungsleiter sind vor Abgang vorzulegen
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die abschließenden Verfügungen in Sachen, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts oder nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG zur Zuständigkeit der Jugendkammer gehören,
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die Schriftstücke, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
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die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
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die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Übernahme eines Verfahrens.
(3) Bei Staatsanwaltschaften, bei denen keine Abteilungen gebildet sind, tritt in den Fällen der Abs. 1 und 2 an die Stelle des Abteilungsleiters der Behördenleiter.
(4) Bei Staatsanwaltschaften, bei denen Hauptabteilungen eingerichtet sind, zeichnet der Hauptabteilungsleiter die Verfügungen, die ihm der Behördenleiter allgemein oder die er sich selbst im Einzelfall zur Zeichnung vorbehalten hat. Der Behördenleiter kann dem Hauptabteilungsleiter insbesondere übertragen
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die Zeichnung der Rückstandsberichte,
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die Zeichnung in Fällen des Abs. 1 Nr. 1 sowie in Fällen des Abs. 2 Nr. 4 bei wiederholter Ablehnung der Übernahme eines Verfahrens.