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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 10
Jugendstaatsanwalt
(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwälte zu bestimmen.
(2) Die Jugendstaatsanwälte sollen auch die Verfahren gegen Strafunmündige und die Jugendschutzsachen bearbeiten.