Inhalt
Nr. 10
Jugendstaatsanwalt
(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwälte zu bestimmen.
(2) Die Jugendstaatsanwälte sollen auch die Verfahren gegen Strafunmündige und die Jugendschutzsachen bearbeiten.