Inhalt

OrgStA
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 11
Einzelfälle
(1) Der Behördenleiter trifft eine von dem Geschäftsverteilungsplan abweichende Regelung, wenn dies zu einer sachgerechten und zügigen Aufgabenerledigung erforderlich wird.
(2) Erweist sich, dass ein oder mehrere Verfahren von einem Sachbearbeiter nicht oder nicht zügig bearbeitet werden können, soll dieser von den sonstigen Dienstgeschäften entlastet werden. Ist dies nicht möglich, so wird die Bearbeitung einem oder mehreren anderen Sachbearbeiter/Sachbearbeitern übertragen.