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OrgStA
Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 15
Mitzeichnung
Schriftstücke, die dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Zeichnung vorgelegt werden, zeichnet der Abteilungsleiter und bei Staatsanwaltschaften, bei denen Hauptabteilungen eingerichtet sind, der Hauptabteilungsleiter mit.