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Text gilt ab: 01.02.2021
Fassung: 16.03.2011
Nr. 12
Verantwortlichkeit des Sachbearbeiters
(1) Innerhalb des ihm zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigt der Sachbearbeiter seine Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Er zeichnet alle Verfügungen, soweit nicht in den folgenden Vorschriften oder in sonstigen Anordnungen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Sachbearbeiter unterrichtet den Abteilungsleiter – wenn keine Abteilungen gebildet sind, den Behördenleiter – unverzüglich über alle wichtigen Vorgänge in seinem Geschäftsbereich.