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HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
21.
Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX
Ressorts, die durch Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen eine Ausgleichsabgabe verursachen, haben die durch sie verursachten Ausgaben in Form einer Minderausgabe zu erwirtschaften. Hierzu wird in den Sammelkapiteln der jeweiligen Einzelpläne ein entsprechender Verrechnungstitel (Tit. 989 01) ausgebracht, dessen Höhe sich an der für das Vorvorjahr zu entrichtenden Ausgleichsabgabe orientiert. Die Bezahlung der Ausgleichsabgabe erfolgt zentral aus dem Einzelplan 13.