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HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
19.
Sonstige Ausgaben für Investitionen (ohne Investitionsförderungsmaßnahmen)

19.1 Erwerb von Dienstfahrzeugen

(Ausgaben der Gruppe 811)

19.1.1

Auf einen Abbau der Zahl der Dienstfahrzeuge (insbesondere Personenkraftwagen) einschließlich der Zahl der Berufskraftfahrer ist hinzuwirken. Dazu ist insbesondere Folgendes erforderlich:
Ergibt sich bei einer Dienststelle, die neu errichtet oder erweitert wird, ein Mehrbedarf an Dienstfahrzeugen (Erstbeschaffung), ist vorrangig zu prüfen, ob dieser nicht durch Umschichtungen innerhalb des Einzelplans aufgefangen werden kann.
Bei Ersatzbeschaffungen ist die Notwendigkeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs (vor allem anhand der jährlichen km-Leistung) zu überprüfen. Dies gilt insbesondere bei Dienstkraftwagen mit Berufskraftfahrern. Die Notwendigkeit einer Ersatzbeschaffung ist im Haushaltsplan durch Angaben über Alter, Kilometerleistung u. dgl. zu begründen.

19.1.2

Für die Beschaffung von Kraftfahrzeugen können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium Höchstgrenzen – Richtpreise – (kW-Leistung, Verbrauch und Preis) festgelegt werden.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass:
an Personen gebundene Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich nur den Mitgliedern der Staatsregierung zustehen und
die Höchstleistung bei nicht personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen auf bis zu 120 kW zu beschränken ist; im Wege des Behördenleasing können ausnahmsweise Fahrzeuge mit höherer Leistung zugelassen werden, sofern dies wirtschaftlich ist. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im jeweiligen Aufstellungsschreiben für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge höhere kW-Grenzen bestimmen.

19.1.3

Der Bestand an Dienstfahrzeugen sowie die Anzahl der geleasten Fahrzeuge ist in den Erläuterungen zu Titel 514 0. anzugeben (vgl. Standarderläuterung zu Festtitel 514 0.). Dies gilt sinngemäß auch für Ausgaben aus Titelgruppen, aus denen Dienstfahrzeuge beschafft werden.

19.2 Ausstattung der Geschäftszimmer von Staatsbediensteten

(Ausgaben der Gruppe 812, ausnahmsweise Gruppe 511 – vgl. Nr. 16.2)
Für die Ausstattung von Geschäftszimmern können vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium Richtpreise (Höchstpreise) festgelegt werden. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Werden nur Einzelgegenstände benötigt, ist der entsprechende Teilbetrag maßgebend.
Bei der Erteilung von Sammelaufträgen gewähren die Lieferfirmen erhebliche Preisnachlässe. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen; die Ausgaben sind insoweit entsprechend geringer anzusetzen.
Ausgaben für eingebaute Einrichtungsgegenstände gehören zu den Baukosten. Die Richtpreise für Geschäftszimmerausstattungen ermäßigen sich in diesem Fall entsprechend.