Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
15.
Stellen, Stellenpläne

15.1 Allgemeines

15.1.1

Die VV Nr. 3 ff. zu Art. 17 BayHO sind zu beachten.

15.1.2

Zu den Personalausgaben der Beamten und Arbeitnehmer sind Stellen zu veranschlagen, die in einem gesonderten Stellenplan (vgl. Nr. 11) in der Reihenfolge der jeweiligen Personaltitel ausgebracht werden. Der Stellenplan hat neben den Stellen für das jeweilige Veranschlagungsjahr auch die Stellen des laufenden Haushaltsjahres auszuweisen. Er beginnt mit der jeweils höchsten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

15.1.3

Die näheren Einzelheiten zu Form und Inhalt des Stellenplans legt das für Finanzen zuständige Staatsministerium fest.

15.2 Stellenplan für planmäßige Beamte

Der Stellenplan für planmäßige Beamte ist nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen zu gliedern. Mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG) oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) ausgestattete Planstellen sowie Planstellen, für die besondere Stellenobergrenzen gelten, sind gesondert auszubringen; dies gilt auch für Planstellen mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) und für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. Auf die gesonderte Ausweisung von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen kann verzichtet werden, wenn die Amtszulage bzw. die Zulage für besondere Berufsgruppen kraft Gesetzes allen Beamten eines bestimmten Amtes zusteht.

15.3 Stellenplan für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Auf VV Nr. 5.2 zu Art. 17 BayHO wird hingewiesen.

15.4 Stellenplan für abgeordnete Beamte

Auf VV Nr. 5.3 zu Art. 17 BayHO wird hingewiesen.

15.5 Stellenplan für Arbeitnehmer

Die Stellen für Arbeitnehmer sind grundsätzlich nach Entgeltgruppen zu gliedern. Bei Stellen, für die keine haushaltsgesetzliche Stellenbindung besteht, kann auf die Gliederung nach Entgeltgruppen verzichtet werden. Eine weitere Aufgliederung nach Funktionen (Verwaltung, technische Arbeitnehmer, Lehrer u. dgl.) kann zweckmäßig sein und erforderlichenfalls durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium bestimmt werden.

15.6 Leerstellen

Für Leerstellen gilt das gleiche Gliederungsschema wie für die übrigen Stellen. Sie werden im jeweiligen Stellenplan (z. B. Stellenplan für planmäßige Beamte) gesondert ausgebracht.

15.7 Ersatzstellen

Ersatzstellen (VV Nr. 6a zu Art. 17) sind im Stellenplan gesondert von den übrigen Stellen auszubringen.

15.8 Stellenänderungen

(Wegen der Anträge auf Stellenänderungen vgl. Nr. 15.9)

15.8.1 Stelleneinsparungen

Alle Stellen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie entbehrlich sind. Dabei sind insbesondere Aufgabenveränderungen (z.B. entsprechend der demographischen Entwicklung), Aufgabenverlagerungen zwischen einzelnen Verwaltungsbereichen und Dienststellen sowie die tatsächliche Stellenbesetzung zu berücksichtigen. Nicht mehr benötigte Stellen (vgl. VV Nr. 7.2 zu Art. 17 in Verbindung mit VV Nr. 5 zu Art. 7 BayHO) sind einzuziehen oder, falls die Stellen noch besetzt sind, mit einem kw-Vermerk zu versehen.

15.8.2 Neue Stellen (Stellenmehrungen)

Neue Stellen (Stellenmehrungen) kommen grundsätzlich nicht in Betracht. Soweit für neue Aufgaben Personal benötigt wird, sollen die erforderlichen Stellen durch Umschichtungen innerhalb des Personalhaushalts gewonnen werden. Soweit dennoch neue Stellen für Beamte notwendig sind, dürfen grundsätzlich nur Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. für Beamte im Eingangsamt angefordert werden.

15.8.3 Stellenumwandlungen

Die Umwandlung von Stellen für Arbeitnehmer in Planstellen (und umgekehrt) ist grundsätzlich im Rahmen der Stellenobergrenzen möglich, soweit Kostenneutralität besteht. Kostenneutralität ist nur gegeben, wenn die Besoldungs- und Entgeltgruppen vergleichbar sind (vergleiche Art. 6a des jeweiligen Haushaltsgesetzes).
Bei der Umwandlung mehrerer Stellen für Arbeitnehmer verschiedener Wertigkeiten in Planstellen (oder umgekehrt) sind die Stellen für Arbeitnehmer zunächst für die Ermittlung der Kostenneutralität entsprechend den Festlegungen im jeweiligen Haushaltsgesetz in vergleichbare Planstellen umzuwandeln und die sich hieraus ergebenden Stellengehälter zu addieren. Kostenneutralität ist hierbei nur dann gegeben, wenn die Gehaltssumme der durch die Umwandlung neu entstehenden Stellen die Gehaltssumme der in die Umwandlung eingebrachten Stellen nicht übersteigt.

15.8.4 Stellenhebungen

Stellenhebungen für Beamte dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie bei sachgerechter Dienstpostenbewertung innerhalb der durch das Besoldungsrecht festgelegten Obergrenzen zulässig sind. Bei der Ermittlung der zulässigen Stellenhebungen sind geplante Veränderungen im Stellenplan, insbesondere Stellenminderungen und Stellenumwandlungen zu berücksichtigen.
Hebungen von Arbeitnehmerstellen sind grundsätzlich nur vorzusehen, soweit sie auf Grund von Tarifvertragsänderungen zwingend notwendig sind.

15.9 Anträge auf Stellenänderungen

15.9.1

Für Anträge auf Stellenänderungen ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Verfahrenskomponente Stellenplan im Integrierten Haushaltsverfahren (IHV) zu verwenden.

15.9.2

Für jeden Einzelplan ist dem Voranschlag eine Gesamtübersicht über die beantragten Stellenänderungen und der betragsmäßigen Auswirkungen beizufügen. Hierfür wird im IHV in der Verfahrenskomponente Stellenplan ein entsprechender Bericht bereitgestellt.

15.9.3

Darüber hinaus sind (soweit zutreffend) Listen nach dem folgenden Muster zu übermitteln, aus denen die Verteilung der beantragten neuen Stellen (ohne Stellen für abgeordnete Beamte, ohne Ersatzstellen und ohne Leerstellen) sowie der beantragten Stellenhebungen auf die Schwerpunkte bzw. Kapitel des jeweiligen Einzelplans und auf die beiden Haushaltsjahre ersichtlich ist:
Schwerpunktliste
über die für … 1 und … 2 beantragten neuen Stellen und Stellenhebungen
(ohne Leerstellen, Ersatzstellen und Stellen für abgeordnete Beamte)
Schwerpunktliste
1 Erstes Haushaltsaufstellungsjahr
2 Zweites Haushaltsaufstellungsjahr
3 Jeweils eine Beförderungsstufe (z.B. Hebung von BesGr A9 nach BesGr A12 entspricht 3 Hebungen)
Die Stellen, deren Einzug zum Ausgleich angeboten wird, sind analog zusammenzufassen.

15.9.4

Stelleneinsparungen sind grundsätzlich im ersten Haushaltsjahr abzusetzen. Für die Stelleneinsparungen sind möglichst Sammelstellenanträge zu verwenden.

15.9.5

Nach Art. 6 Abs. 3 Haushaltsgesetz können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, im Bedarfsfall freie und besetzbare Stellen für planmäßige Beamte z.B. durch Arbeitnehmer besetzt werden. Derartige Verrechnungen sind nur vorübergehend zulässig (zwei Doppelhaushalte). Längerfristige Verrechnungen sind vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht gedeckt und können zu einem Verstoß gegen den Funktionsvorbehalt nach Art. 33 Abs. 4 und 5 GG führen. Alle entsprechenden Verrechnungsfälle sind zu überprüfen; es sind ggf. Anträge auf die Umwandlung von Planstellen in gleichwertige Arbeitnehmerstellen zu stellen.

15.9.6

Bevor über die beantragten Stellenänderungen, insbesondere die Stellenmehrungen und Stellenhebungen, in den Haushaltsverhandlungen entschieden wurde, kann davon abgesehen werden, sie in die Stellenpläne aufzunehmen. Wegen der betragsmäßigen Auswirkungen vgl. jedoch Nr. 14.

15.10 Erläuterungen zu den Stellenplänen

Die Stellenpläne, insbesondere die Stellenzugänge und Stellenabgänge, sind im Haushaltsplan zu erläutern. Die näheren Einzelheiten zu Form und Inhalt der Erläuterungen legt das für Finanzen zuständige Staatsministerium fest.

15.11 Stellenbesetzungsübersichten

Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann verlangen, dass den Voranschlägen Stellenbesetzungsübersichten beigefügt werden (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayHO).