Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
20.
Ausgaben für die Datenverarbeitung

20.1 Getrennte Veranschlagung

Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Software sind grundsätzlich beim Festtitel 812 35 zu veranschlagen.
Ausgaben für die Datenverarbeitung können in der Titelgruppe 99 (»Kosten der Datenverarbeitung«) veranschlagt werden. Diese ist gleichzeitig für andere Ausgaben gesperrt. Soweit Titelgruppen gebildet werden, sind die in Anlage 3 der VV-BayHS für die Titelgruppe 99 vorgesehenen Titel und Zweckbestimmungen sowie Standarderläuterungen zu verwenden. Im Interesse einer Verschlankung des Haushaltsplans ist von der Möglichkeit der Titelgruppenbildung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen.

20.2 Personalausgaben der Datenverarbeitung

Die Personalausgaben werden nicht bei der Titelgruppe 99, sondern bei den betreffenden Titeln des jeweiligen Kapitels veranschlagt. Innerhalb der Titelgruppe soll lediglich der Bedarf für vorübergehend beschäftigte Aushilfskräfte u. dgl. veranschlagt werden.
In den Erläuterungen zu der Titelgruppe ist jedoch das bei den Gruppen 422 und 428 eindeutig dem DV-Bereich zuzuordnende Personal getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen nachrichtlich auszuweisen (Personalsoll für die Haushaltsaufstellungsjahre sowie nachrichtlich für das Haushaltsvorjahr).

20.3 Ausgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des IT-Dienstleistungszentrums und des Rechenzentrums Nord

Für neue IT-Verfahren der Ressorts, die für eine Überführung an die Rechenzentren vorgesehen sind, und bei wesentlichen Kapazitäts- und Qualitätsausweitungen bestehender Verfahren kann bei den IT-Haushaltstiteln bzw. bei der TG 99 ein Verstärkungsvermerk zugunsten der RZ-Titelgruppen ausgebracht werden. (z.B. „Für neue IT-Verfahren und wesentliche Kapazitäts- und Qualitätsausweitungen kann aus dem Ansatz/den Titeln der TG bei den Kapiteln 06 04 und 06 21 die Titelgruppe 60 verstärkt werden.“).

20.4 Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums

Bei EDV-Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung ist das für Finanzen zuständige Staatsministerium gemäß Art. 40 BayHO rechtzeitig zu beteiligen.