Inhalt

HaR
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 22.02.2008
14.
Personalausgaben
(Wegen der Stellenpläne vgl. Nr. 15)

14.1 Ansätze für den Personalaufwand

14.1.1 Berechnung der Personalausgaben

Bei der Berechnung der Personalausgaben ist grundsätzlich vom Istergebnis des letzten abgelaufenen Haushaltsjahres auszugehen. Hinzuzurechnen (bzw. abzusetzen) sind vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium prozentual vorgegebene Zuschläge für lineare und strukturelle Änderungen im laufenden Haushaltsjahr und in den Veranschlagungsjahren sowie Zu- oder Abschläge für Stellenänderungen (insbesondere Stellenmehrungen und Stellenminderungen). Bei einer anderweitigen Besetzung von Stellen sind die Aufwendungen jeweils bei dem Titel zu leisten, bei dem sie nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses entstehen (vgl. VV Nr. 4.1.2 zu Art. 49 BayHO). Dies gilt auch für die Veranschlagung von Personalausgaben, wenn eine anderweitige Stellenbesetzung voraussichtlich anhält.

14.1.2 Gemeinsam bewirtschaftete Personalausgaben (Personalsoll A)

Die Ansätze für die gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben (vgl. Art. 6 Abs. 1 Haushaltsgesetz; sog. Personalsoll A) werden vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium titelweise vorgegeben. Dabei werden die voraussichtlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen für die nächsten Haushaltsjahre, die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen, allgemeine Struktureffekte wie Vorrücken in den Stufen, Beförderungen u. dgl. bereits berücksichtigt.
Die betragsmäßigen Auswirkungen der beantragten Stellenänderungen sind auf der Basis der in den Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Durchschnittlichen Stellengehälter im Haushaltsvoranschlag zunächst nicht bei den zutreffenden Kapiteln und Titeln, sondern zentral im jeweiligen Sammelkapitel bei den im Haushaltsaufstellungsschreiben bestimmten Festtiteln zu veranschlagen und zu erläutern.
Diese Festtitel dienen nur als Arbeitstitel für den Voranschlag. Die Ansätze können im Integrierten Haushaltsverfahren (IHV) in der Verfahrenskomponente Stellenplan mithilfe eines Berichts ermittelt werden. Diese Arbeitstitel sind spätestens bei der Erstellung des Regierungsentwurfs wieder aufzulösen.

14.1.3 Personalsoll B

Die Personalausgaben für die übrigen Ausgaben der Obergruppe 42 (ohne Ausgaben der Gruppe 424; insbesondere Bezüge in Titelgruppen; sog. Personalsoll B) sind von den einzelnen Geschäftsbereichen auf der Grundlage des Ist-Ergebnisses des letzten abgelaufenen Haushaltsjahres zu errechnen. Änderungen sind zu erläutern. Die voraussichtlichen Besoldungs- und Tariferhöhungen für die nächsten Haushaltsjahre, die Erhöhung von Sozialversicherungsbeiträgen, allgemeine Struktureffekte u. dgl. können unter Zugrundelegung der im jeweiligen Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Multiplikatoren berücksichtigt werden.
Soweit in den jährlichen Haushaltsaufstellungsschreiben nichts anderes bestimmt wird, sind die betragsmäßigen Auswirkungen der beantragten Stellenänderungen auf der Basis der in den Haushaltsaufstellungsschreiben bekannt gegebenen Durchschnittlichen Stellengehälter im Haushaltsvoranschlag bei den direkt betroffenen Kapiteln und Titeln zu veranschlagen.Eine Erfassung bei den für das Personalsoll A vorgesehenen Arbeitstiteln (vgl. Nr. 14.1.2) findet nicht statt. Im Haushaltsaufstellungsschreiben kann jedoch bestimmt werden, dass für die Erfassung von beantragten Stellenänderungen bei bestimmten Titeln des Personalsolls B Arbeitstitel zu verwenden sind.

14.2 Beihilfen und Versorgungsbezüge

Die Mittel für Beihilfen und Versorgungsbezüge werden zentral im Sammelkapitel des jeweiligen Einzelplans veranschlagt. Die Versorgungsbezüge für Mitglieder der Staatsregierung werden zentral im Einzelplan 13 ausgebracht.

14.3 Leistungszulagen und Leistungsprämien

Die Mittel für Leistungsbezüge werden zentral im Sammelkapitel des jeweiligen Einzelplans veranschlagt.