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HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
17.
Zuwendungen (Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen) an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung

17.1 Voraussetzungen

Ausgaben für Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des Art. 23 BayHO und der VV Nr. 3 hierzu veranschlagt werden. Sie sind ausschließlich bei Titeln der Hauptgruppe 6 (Zuwendungen für laufende Zwecke) und Obergruppe 83 bis 89 (Zuwendungen für Investitionen) zu veranschlagen.

17.2 Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten nicht nur für eigene Ausgaben des Staates, sondern auch für die Veranschlagung von Zuwendungen an Dritte (vgl. VV Nr. 2.3 zu Art. 7 BayHO).

17.3 Haushalts- oder Wirtschaftspläne

Soweit bei einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger die Zuwendungen des Landes in einem Haushaltsjahr 250 000 € übersteigen, sind in den Haushaltsplan entweder eine Übersicht über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan oder alternativ andere für die Bewilligung und Bemessung der Zuwendung bedeutsame und aussagekräftige Daten aufzunehmen.

17.4 Sperrung veranschlagter Zuwendungen

Einzeln veranschlagte Zuwendungen, für die die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorliegen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.