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HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
16.
Sächliche Verwaltungsausgaben
Ergänzend zum Gruppierungsplan (Anlage 2 der VV-BayHS), den Festtiteln und Standarderläuterungen (Anlage 3 der VV-BayHS) und den in den Zuordnungshinweisen zum Gruppierungsplan enthaltenen Wertgrenzen (vgl. Nr. 2.3.5.1 AV-GPl) ist bei der Veranschlagung Folgendes zu beachten:

16.1 Betriebssport

Für Zwecke des Betriebssports dürfen keine Ausgaben veranschlagt werden.

16.2 Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände (Ausgaben der Gruppe 511)

Mehrere zusammengehörige Sachen, z.B. eine Zimmerausstattung, gelten bei der Anwendung der o.g. Wertgrenzen als eine Sache (Sachgesamtheit).
Wegen der im Einzelfall geltenden Höchstgrenzen für die Ausstattung von Geschäftszimmern vgl. Nr. 19.2.

16.3 Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume

16.3.1

Bei der Veranschlagung der Energiebewirtschaftungskosten sind die vorgesehenen Energieeinsparmaßnahmen zu berücksichtigen. Auf die Vorlage der Aufzeichnungen über den Energieverbrauch wird bis auf Weiteres verzichtet.

16.3.2

Werden Immobilien, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von mehreren Dienststellen des Staates oder verschiedenen Geschäftsbereichen genutzt, so richtet sich die Veranschlagung nach den Vorschriften der VV Nr. 3.2.3 zu Art. 64 BayHO zur Aufteilung der anfallenden Ausgaben unter den nutzenden Dienststellen. Für die gemeinsame Nutzung von staatseigenen Grundstücken durch Dienststellen des Staates sind gemäß VV Nr. 3.2.3.3 zu Art. 64 BayHO grundsätzlich keine Nutzungsentschädigungen zu veranschlagen.

16.4 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Ausgaben der Gruppe 519)

16.4.1

Die Bauunterhaltung umfasst die Instandhaltung und Instandsetzung von Liegenschaften. Zur Bauunterhaltung gehören alle Maßnahmen, die der Erhaltung der baulichen Anlagen dienen (grundsätzlich ohne betragsmäßige Begrenzung).
Im Zuge der Bauunterhaltung anfallende kleine bauliche Veränderungen oder Ergänzungen bis zu 100 000 € pro Liegenschaft und Kalenderjahr können hier nachgewiesen werden. Im Übrigen sind bauliche Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung führen, bei der Hauptgruppe 7 zu veranschlagen.

16.4.2

Es besteht damit Einverständnis, wenn die Bauunterhaltsmittel ganz oder teilweise als so genannte Verstärkungsmittel im Sammelkapitel des Einzelplans veranschlagt werden. Der rechnerische Nachweis erfolgt jedoch bei den Einzelkapiteln, wo erforderlichenfalls entsprechende Leertitel auszubringen sind. Die hiernach im Einzelplan insgesamt veranschlagten Bauunterhaltsmittel sind in einer Gesamtübersicht (einschließlich Vorjahr) bei dem Verstärkungsansatz darzustellen.

16.4.3

Ausgaben für bauliche Sicherheitsmaßnahmen an Wohnungen von Kabinettsmitgliedern sind zentral im Einzelplan 13 zu veranschlagen. Anmeldungen hierfür sind dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium gesondert mitzuteilen.

16.4.4

Im Übrigen sind für die Veranschlagung und Bewirtschaftung der Ausgaben die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Bayern (RLBau) zu beachten.

16.5 Kosten für Sachverständige (Festtitel 526 1., 526 4. und 526 99)

Kosten für Sachverständige dürfen nur veranschlagt werden, soweit Staatsaufgaben nicht mit eigenem (vorhandenen) Personal durchgeführt werden können.

16.6 Reisekostenvergütungen für Reisen in Personalvertretungsangelegenheiten und in Vertretung der Interessen der Schwerbehinderten (Festtitel 527 2.)

16.6.1

Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Geschäftsbereich im Sammelkapitel eines Einzelplans zu veranschlagen.

16.6.2

Bei der Bemessung des Ansatzes ist davon auszugehen, dass Dienstreisen von Mitgliedern der Stufenvertretungen im Allgemeinen nur nach dem Ort unternommen werden dürfen, an dem die betreffenden Stufenvertretungen ihren Sitz haben.

16.7 Außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen (Ausgaben der Gruppe 529)

Die Ausgaben für die nachgeordneten Dienststellen eines Geschäftsbereiches sind grundsätzlich zentral für den gesamten Geschäftsbereich im Sammelkapitel eines Einzelplans zu veranschlagen.

16.8 Kosten für Veröffentlichungen und der Dokumentation (Ausgaben der Gruppe 531)

Ausgaben dürfen nur nach strenger Prüfung der Notwendigkeit der Veröffentlichung veranschlagt werden. Dabei ist auf eine Begrenzung des Umfangs und der Auflagenhöhe sowie auf Einsparungen bei der Aufmachung u. dgl. zu achten. Dies gilt insbesondere für Fachveröffentlichungen, die überwiegend innerhalb der Verwaltung Verwendung finden.
Zur Beschränkung des Bedarfs auf echte Interessenten ist in geeigneten Fällen eine Schutzgebühr zu erheben.

16.9 Kosten im Geltungsbereich der BuchProzVerglBek

Kosten, deren Verbuchung durch die BuchProzVerglBek geregelt ist, sind entsprechend den in der BuchProzVerglBek niedergelegten buchungstechnischen Grundsätzen zu veranschlagen. Soll gemäß Nr. 10 der BuchProzVerglBek ausnahmsweise im Einzelfall eine abweichende Veranschlagung vorgenommen werden, so ist dies durch besondere Erläuterung kenntlich zu machen und zu begründen. Für Einnahmen, deren Verbuchung durch die BuchProzVerglBek geregelt ist, gilt Entsprechendes.