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HaR
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 22.02.2008
18.
Baumaßnahmen

18.1 Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen (Titel 701 0.)

Für Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten bis einschließlich 3 000 000 € wird auf Folgendes hingewiesen:

18.1.1

Für die Feststellung und Anmeldung des Baubedarfs ist die RLBau, insbesondere Abschnitt D Nr. 1 der Anlage, zu beachten.

18.1.2

Baumaßnahmen mit Gesamtkosten zwischen 200 000 € und 3 000 000 € im Einzelfall sind in den Erläuterungen zum Haushaltsplan einzeln aufzuführen (VV Nr. 1.2 zu Art. 24 BayHO), und zwar getrennt nach Haushaltsjahren.

18.1.3

Wegen der im Zuge von Bauunterhaltsarbeiten anfallenden Aufwendungen vgl. Nr. 16.4.

18.2 Hochbaumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 €

18.2.1

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Gesamtkosten von mehr als 3 000 000 € im Einzelfall sind in die Anlage S (Sonderausweis der staatlichen Hochbaumaßnahmen) aufzunehmen. Im jeweiligen Kapitel sind die Ausgaben der Anlage S summiert unter einer fiktiven Haushaltsstelle („710 00“) auszubringen. Die Einzelaufschlüsselung auf die zutreffenden Titel (710 01 bis 749 69) ergibt sich aus der Anlage S.

18.2.2

Der zur Verfügung stehende Ausgaberahmen ist vorrangig zur wirtschaftlichen Fortführung bereits begonnener Baumaßnahmen einzusetzen.

18.2.3

Kostenschätzungen sollen mit jedem Zweijahreshaushalt dem aktuellen Preisstand angepasst und mit dem Schätzdatum versehen werden. Gesamtkostenerhöhungen sind besonders zu begründen, es sei denn, sie beruhen auf Lohn- und Materialpreissteigerungen, die sich im Rahmen der Baukostenindexentwicklung halten.

18.2.4

Die Bestimmungen über den „Bedarf Flächen und Qualitäten“ (Muster M4 der Anlage zur RLBau) sind zu beachten.

18.2.4.1

Die Anforderung von Mitteln für Bauvorhaben setzt voraus, dass die nach Art. 24 Abs. 1 BayHO erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen; ausnahmsweise können mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums Planungstitel ausgebracht werden.

18.2.4.2

Die erforderlichen Unterlagen müssen auch Angaben über die (nicht bei den Hochbauausgaben veranschlagten) Kosten
a)
des Grunderwerbs,
b)
der Einrichtungen und
der künftigen jährlichen Haushaltsbelastungen
enthalten (vgl. Art. 24 Abs. 1 BayHO).

18.3 Baumaßnahmen zur CO2-Reduzierung

Soweit Baumaßnahmen ganz oder teilweise der CO2-Reduzierung dienen, ist dies in den Erläuterungen kenntlich zu machen.