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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

4.  Zu § 30 StVollStrO:

Bei einer Vollstreckung nach erfolgter Auslieferung bringt die Vollstreckungsbehörde auf dem Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt deutlich den Vermerk „Festnahme im Ausland" an.