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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

6.  Zu § 44b StVollStrO:

Ist neben einer Freiheitsstrafe eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken, auf die in einem anderen Verfahren erkannt wurde, ist die mit dem Maßregelvollzug befasste Anstalt unverzüglich hiervon zu unterrichten. Vor der Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung soll die Anstalt gehört werden.
Von ärztlicher Seite wird in der Regel darauf hingewiesen, dass ein sich an die Unterbringung anschließender Strafvollzug den Behandlungserfolg gefährden kann. Im Interesse der Behandlung muss daher möglichst frühzeitig geklärt werden, ob und gegebenenfalls wann die Freiheitsstrafe vollstreckt wird.
Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde nicht, die Freiheitsstrafe sofort zu vollstrecken, so ist sogleich zur Frage einer Strafaussetzung im Gnadenwege zu berichten (§ 7 BayGnO). Steht neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nur die Vollstreckung eines widerrufenen Strafrestes oder mehrerer widerrufener Strafreste an, so ist keine Berichterstattung erforderlich.