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ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

11.  Zu § 65 Abs. 1 StVollstrO:

Zuständig für die Verwertung sind die zentralen Strafsachen- und Bußgeldstellen der Hauptzollämter Schweinfurt - Außenstelle Bamberg - für Nordbayern und Augsburg für Südbayern.