Inhalt
15.
Zu § 70 StVollstrO:
15.1
Zuständige Stelle nach § 70 Abs. 1 StVollstrO
An die Stelle des Regierungspräsidenten tritt das Bayerische Landeskriminalamt, Stabsbereich 1; die Waffen sind unmittelbar an die Anschrift Maillingerstraße 15, 80636 München, zu senden.
15.2
Von der Vorschrift erfasste Waffen
Waffen im Sinne dieser Vorschrift sind auch die militärischen Waffen. Pistolen und Revolver mit einem Kaliber unter 9 mm rechnen nicht dazu; bezüglich dieser Waffen ist nach § 66 Abs. 1 StVollstrO zu verfahren.