Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

16.  Zu § 71 StVollstrO:

16.1  Oberste Landesfischereibehörde

Oberste Landesfischereibehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO) ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.

16.2  Zuständige Stelle nach § 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO

Die Regierungen werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO als Stellen bestimmt, denen eingezogene ordnungsgemäße Fanggeräte anzuzeigen sind.