Inhalt
16.
Zu § 71 StVollstrO:
16.1
Oberste Landesfischereibehörde
Oberste Landesfischereibehörde (§ 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO) ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten.
16.2
Zuständige Stelle nach § 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO
Die Regierungen werden gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 StVollstrO als Stellen bestimmt, denen eingezogene ordnungsgemäße Fanggeräte anzuzeigen sind.