Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

12.  Zu § 66 StVollstrO:

12.1  Vorlage des Verzeichnisses

Das Verzeichnis ist dem Generalstaatsanwalt in zweifacher Fertigung vorzulegen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern erhält eine Mehrfertigung der Zuweisungsverfügung. Die Übersendung einer Mehrfertigung an das Bayerische Staatsministerium der Justiz ist entbehrlich.

12.2  Zu beteiligende Stellen

Über die Verwendung eingezogener oder für verfallen erklärter Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik einschließlich Zubehör ist die Entscheidung im Benehmen mit der Gemeinsamen IT-Stelle bei dem Präsidenten oder der Präsidentin des Oberlandesgerichts München zu treffen. Diese beteiligt die IT-Leitstelle des Strafvollzuges bei der Justizvollzugsschule in Straubing.