Inhalt

ErgStVollstrO
Text gilt ab: 01.08.2015

1.  Zu § 15, 16 StVollstrO:

Ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und bestehen die Strafakten aus mehreren Bänden, so wird es in der Regel ausreichen, wenn der Strafvollstreckungskammer neben den Anträgen des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft sowie der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalten nur die für die Vollstreckung maßgeblichen Aktenteile (der jeweils letzte Aktenband, das Vollstreckungsheft) zugeleitet werden. Diese müssen mindestens den in § 16 Abs. 1 StVollstrO bezeichneten Inhalt aufweisen. Ersucht die Strafvollstreckungskammer um die Zuleitung der vollständigen Akten, so ist dem Ersuchen zu entsprechen.
In jedem Falle sind den vollständigen Strafakten oder den für die Vollstreckung maßgeblichen Aktenteilen eine Strafzeitberechnung sowie ein Auszug aus dem Zentralregister neuesten Standes beizufügen.