Inhalt
Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern
(BayVersRücklG)
Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. S. 613)
BayRS 2032-0-F
Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613, BayRS 2032-0-F), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist
Inhaltsübersicht
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Teil 1 Allgemeines
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Art. 1 Geltungsbereich
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Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds
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Art. 2 Errichtung
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Art. 3 Zweckbindung
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Art. 4 Rechtsform
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Art. 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
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Art. 6 Zuführung der Mittel
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Art. 7 Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan
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Art. 8 Vermögenstrennung
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Art. 9 Wirtschaftsplan
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Art. 10 Jahresrechnung, Geschäftsbericht
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Art. 11 Beirat
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Art. 12 Auflösung
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Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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Art. 13 Errichtung
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Art. 14 Anzuwendende Vorschriften
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Art. 15 Rechtsform
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Art. 16 Verwaltung, Anlage der Mittel
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Art. 17 Zuführung der Mittel
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Art. 18 Verwendung der Versorgungsrücklagen
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Art. 19 Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht
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Teil 4 Schlussvorschriften
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Art. 20 Übergangsregelungen
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Art. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Vorschriften des Teils 2 regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern für seine Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Versorgungsberechtigten sowie für die Mitglieder der Staatsregierung, die ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und deren versorgungsberechtigte Hinterbliebenen.
(2) Die Vorschriften des Teils 3 regeln, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Versorgungsrücklagen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für deren Beamten und Beamtinnen, dienstordnungsmäßig Angestellten (Art. 100 des Bayerischen Besoldungsgesetzes) und Versorgungsberechtigten.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht
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für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in ihrer Bilanz oder im Haushalt auszuweisende Rückstellungen bilden müssen, durch die ihre künftigen Versorgungsausgaben in vollem Umfang gedeckt sind, und
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für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds
Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen wird beim Freistaat Bayern eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen unter dem Namen „Bayerischer Pensionsfonds“ errichtet.
1Das Sondervermögen dient der Sicherung der Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des Art. 7 nur zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen verwendet werden. 3Ansprüche der Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist München.
Art. 5
Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann die Verwaltung der Mittel auf Körperschaften, Anstalten oder andere Einrichtungen innerhalb oder außerhalb der Staatsverwaltung übertragen.
(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind so anzulegen, dass größtmögliche Sicherheit und Rentabilität gewährleistet sind. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Anlage der Mittel zu regeln.
Art. 6
Zuführung der Mittel
(1) Dem Sondervermögen sind bis einschließlich des Jahres 2030 jährlich bis 15. Februar 110 Mio. € aus dem Staatshaushalt zuzuführen.
(2) An den Freistaat Bayern bezahlte Versorgungszuschläge (Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) sind dem Sondervermögen zuzuführen.
(3) Eine vorübergehende Minderung oder Aussetzung der Zuführungen ist nur durch Gesetz zulässig, soweit dies erforderlich ist, um den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Sinn des Art. 18 Abs. 2 Halbsatz 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) Rechnung zu tragen, oder bei Vorliegen eines vergleichbar schwerwiegenden Grundes.
Art. 7
Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2023 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2) 1Die Staatsregierung erstellt auf Vorschlag des Staatsministeriums alle zwei Jahre, erstmals für den Doppelhaushalt 2023/2024, einen Entnahmeplan, der bei der Haushaltsplanung zu berücksichtigen ist. 2Der Entnahmeplan ist dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen und dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Landtags vorzulegen.
(3) 1Die Entnahmen haben sich am Finanzierungsbedarf künftiger Versorgungsaufwendungen und dem Ziel einer Verstetigung der Haushaltsbelastung zu orientieren. 2Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.
(4) Die Staatsregierung hat dem Landtag zu Beginn einer Legislaturperiode und auf Verlangen einen Bericht über die Entwicklung der Beamtenversorgung vorzulegen.
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es darf nicht beliehen oder zum inneren Vermögensausgleich verwendet werden.
Das Staatsministerium stellt für das Sondervermögen für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
Art. 10
Jahresrechnung, Geschäftsbericht
(1) 1Soweit die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens einer Einrichtung übertragen wurde (Art. 5 Abs. 1 Satz 2), legt diese dem Staatsministerium jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. 2Das Staatsministerium stellt am Ende jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In den Jahresrechnungen sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben auszuweisen.
(3) 1Das Staatsministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht über den Bestand und die Entwicklung des Sondervermögens sowie dessen Anlage und Verwaltung. 2Der Geschäftsbericht ist im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen und dem Landtag zu übersenden.
(1) 1Für das Sondervermögen wird ein Beirat gebildet. 2Er wirkt bei allen wichtigen Fragen mit. 3Insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan, der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht zu hören. 4Er ist ferner zum Entnahmeplan zu hören und hat hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, die dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen und dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Landtags gemeinsam mit dem Entnahmeplan vorzulegen ist.
(2) 1Der Beirat besteht aus acht Mitgliedern, die vom Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. 2Dem Beirat gehören zwei Vertreter des Staatsministeriums, ein von den für die Sozialversicherungsträger zuständigen Aufsichtsbehörden im Einvernehmen vorgeschlagener Vertreter der Sozialversicherungsträger, zwei vom Staatsministerium der Finanzen zu bestimmende Sachverständige aus Wirtschaft oder Wissenschaft, ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbunds, ein Vertreter des Bayerischen Richtervereins e.V. und ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbunds an. 3Der Vorsitz wird von einem der Vertreter des Staatsministeriums geführt. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 5Stellvertreter des Vorsitzenden ist der weitere Vertreter des Staatsministeriums. 6Für jedes Mitglied des Beirats ist ein Stellvertreter zu berufen. 7Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger bestimmt.
(3) Das Sondervermögen zahlt an die Beiratsmitglieder und ihre Stellvertreter für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen werden nicht erstattet.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Bayerische Pensionsfonds gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
(1) Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen bilden die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Versorgungsrücklagen.
(2) 1Sie bilden ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern, soweit nicht nach Abs. 3 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn sie Staatsbeamte oder Staatsbeamtinnen beschäftigen, deren Bezüge oder Versorgungsbezüge aus eigenen Mitteln zu bestreiten sind.
(3) 1Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands bilden bei diesem eine gemeinsame Versorgungsrücklage. 2Die gemeinsame Versorgungsrücklage ist in der Bilanz des Versorgungsverbands gesondert auszuweisen. 3Das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Versorgungsverbands. 4Mitglieder vergleichbarer Versorgungswerke außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes können sich nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks einer dort gebildeten Versorgungsrücklage anschließen.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind, bilden jeweils eigene zweckgebundene Sonderrücklagen für ihre Versorgungsaufwendungen.
(5) 1Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen gestattet wurde, ihre Versorgungsrücklage allein oder gemeinsam mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zu bilden, führen die Rücklagenbildung in der bisherigen Form fort. 2Dies gilt entsprechend für die Sozialversicherungsträger, denen die gemeinsame Bildung von Versorgungsrücklagen bei ihren jeweiligen Landesverbänden gestattet wurde.
Art. 14
Anzuwendende Vorschriften
Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.
Die Rechtsform der Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der beim Bayerischen Versorgungsverband gebildeten gemeinsamen Versorgungsrücklage wird durch die jeweiligen haushaltsrechtlichen Bestimmungen oder, soweit dies danach zulässig ist, durch Satzung bestimmt.
Art. 16
Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Für die Anlage und Verwaltung der gemeinsam mit dem Freistaat Bayern gebildeten Versorgungsrücklagen gilt Art. 5.
(2) 1Für die Anlage und Verwaltung der Versorgungsrücklagen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Versorgungsrücklagen dürfen nur zweckgebunden und nicht als innere Darlehen im Vermögenshaushalt verwendet werden. 3Die in Satz 1 genannten Einrichtungen können den Bayerischen Versorgungsverband mit der Verwaltung der Mittel ihrer Versorgungsrücklage beauftragen und, soweit der Bayerische Versorgungsverband die bei ihm gebildete Versorgungsrücklage in einem Pensionsfonds anlegt, sich an diesem Pensionsfonds mit eigenen Anteilen beteiligen. 4Für die Träger der Sozialversicherung gelten §§ 80 bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) 1Der Bayerische Versorgungsverband verwaltet die bei ihm gebildete Versorgungsrücklage nach den allgemein für ihn geltenden Vorschriften. 2Er kann die Versorgungsrücklage in einem Pensionsfonds gemeinsam mit seinem Sondervermögen nach Art. 45 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen anlegen.
Art. 17
Zuführung der Mittel
(1) 1Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen sind bis einschließlich des Jahres 2017 jährlich nachträglich bis 15. Februar des Folgejahres in Höhe
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der sich durch die Maßnahmen nach § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. August 2006 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und
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der Hälfte der durch die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und durch die Fortführung dieser Maßnahmen durch das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz verminderten Versorgungsausgaben des laufenden Jahres
zu leisten. 2Die Zuführungen nach Satz 1 können mit den Anteilssätzen 0,57 v.H. der Besoldungsausgaben und 2,83 v.H. der Versorgungsausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres pauschaliert werden.
(2) 1Der Bayerische Versorgungsverband kann in seiner Satzung unter Beachtung des Abs. 1 Satz 1 ein anderes Berechnungsverfahren vorsehen. 2Soweit die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands eine gemeinsame Versorgungsrücklage bei diesem bilden oder soweit Nichtmitglieder diesen mit der Verwaltung ihrer Versorgungsrücklage beauftragen (Art. 16 Abs. 2 Satz 3), sind die von den Mitgliedern oder sonstigen Beteiligten zugeführten Beträge jeweils gesondert auszuweisen.
(3) 1Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, leisten auf ihre Zuführungen eine Abschlagszahlung in der zu erwartenden Höhe bis 15. Februar des laufenden Jahres. 2Die Beträge sind unmittelbar dem Bayerischen Pensionsfonds zuzuführen und gesondert auszuweisen. 3Sozialversicherungsträger, die ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, können bis einschließlich des Jahres 2030 Zuführungen über Abs. 1 hinaus leisten, soweit dies auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zulässig ist.
(4) Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände mit sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gemeinsame Versorgungsrücklagen bilden, sind die jeweils zugeführten Beträge gesondert auszuweisen.
Art. 18
Verwendung der Versorgungsrücklagen
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2018 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2) 1Für die Entnahme aus den Versorgungsrücklagen sind Entnahmepläne aufzustellen. 2Diese sind der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde (Art. 137 des Bayerischen Beamtengesetzes) anzuzeigen. 3Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihre Versorgungsrücklage nach Art. 17 Abs. 3 gemeinsam mit dem Freistaat Bayern bilden, können Entnahmen nur im Rahmen der von ihnen zugeführten Beträge und den daraus entstandenen Erträgen vorsehen. 4Für die beim Bayerischen Versorgungsverband gebildete gemeinsame Versorgungsrücklage beschließt der Verwaltungsrat des Versorgungsverbands im Rahmen der Festsetzung des Umlagesatzes, in welcher Weise die Versorgungsrücklage neben der satzungsmäßig zu leistenden Umlage zur Finanzierung der Versorgungsleistung herangezogen werden soll.
Art. 19
Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht
1Dienstherren mit eigenen Versorgungsrücklagen sowie der Bayerische Versorgungsverband stellen für ihren Bereich für jedes Wirtschaftsjahr Wirtschaftspläne auf. 2Sie können zusätzlich Geschäftsberichte veröffentlichen.
Teil 4 Schlussvorschriften
Art. 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), außer Kraft.
München, den 11. Dezember 2012
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer