Inhalt
(1) Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen bilden die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Versorgungsrücklagen.
(2) 1Sie bilden ihre Versorgungsrücklage gemeinsam mit dem Freistaat Bayern, soweit nicht nach Abs. 3 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn sie Staatsbeamte oder Staatsbeamtinnen beschäftigen, deren Bezüge oder Versorgungsbezüge aus eigenen Mitteln zu bestreiten sind.
(3) 1Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands bilden bei diesem eine gemeinsame Versorgungsrücklage. 2Die gemeinsame Versorgungsrücklage ist in der Bilanz des Versorgungsverbands gesondert auszuweisen. 3Das Nähere regelt die Satzung des Bayerischen Versorgungsverbands. 4Mitglieder vergleichbarer Versorgungswerke außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes können sich nach Maßgabe der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks einer dort gebildeten Versorgungsrücklage anschließen.
(4) Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind, bilden jeweils eigene zweckgebundene Sonderrücklagen für ihre Versorgungsaufwendungen.
(5) 1Sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen gestattet wurde, ihre Versorgungsrücklage allein oder gemeinsam mit Gemeinden und Gemeindeverbänden zu bilden, führen die Rücklagenbildung in der bisherigen Form fort. 2Dies gilt entsprechend für die Sozialversicherungsträger, denen die gemeinsame Bildung von Versorgungsrücklagen bei ihren jeweiligen Landesverbänden gestattet wurde.