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BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 11.12.2012
Art. 7
Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan
(1) Entnahmen aus dem Sondervermögen sind ab dem Jahr 2023 über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zur Entlastung von Versorgungsaufwendungen zulässig.
(2) 1Bei Entnahmen aus dem Sondervermögen ist ein Entnahmeplan zu erstellen. 2Der Entnahmeplan ist dem Landtag vorzulegen.
(3) 1Die Entnahmen haben sich am Finanzierungsbedarf künftiger Versorgungsaufwendungen und dem Ziel einer Verstetigung der Haushaltsbelastung zu orientieren. 2Höhe und Zeitpunkt der Entnahmen werden durch die Haushaltsgesetze geregelt.