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BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 8
Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von den übrigen Vermögen, Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten; es darf nicht beliehen oder zum inneren Vermögensausgleich verwendet werden.