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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) Vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613) BayRS 2032-0-F (Art. 1–21)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1)
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Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds (Art. 2–12)
Art. 2 Errichtung
Art. 3 Zweckbindung
Art. 4 Rechtsform
Art. 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
Art. 6 Zuführung der Mittel
Art. 7 Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan
Art. 8 Vermögenstrennung
Art. 9 Wirtschaftsplan
Art. 10 Jahresrechnung, Geschäftsbericht
Art. 11 Beirat
Art. 12 Auflösung
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Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 13–19)
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Teil 4 Schlussvorschriften (Art. 20–21)
[Schlussformel]
Inhalt
BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
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Art. 9
Wirtschaftsplan
Das Staatsministerium stellt für das Sondervermögen für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.