Inhalt

BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 19
Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht
1Dienstherren mit eigenen Versorgungsrücklagen sowie der Bayerische Versorgungsverband stellen für ihren Bereich für jedes Wirtschaftsjahr Wirtschaftspläne auf. 2Sie können zusätzlich Geschäftsberichte veröffentlichen.