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BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Art. 16
Verwaltung, Anlage der Mittel
(1) Für die Anlage und Verwaltung der gemeinsam mit dem Freistaat Bayern gebildeten Versorgungsrücklagen gilt Art. 5.
(2) 1Für die Anlage und Verwaltung der Versorgungsrücklagen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Versorgungsrücklagen dürfen nur zweckgebunden und nicht als innere Darlehen im Vermögenshaushalt verwendet werden. 3Die in Satz 1 genannten Einrichtungen können den Bayerischen Versorgungsverband mit der Verwaltung der Mittel ihrer Versorgungsrücklage beauftragen und, soweit der Bayerische Versorgungsverband die bei ihm gebildete Versorgungsrücklage in einem Pensionsfonds anlegt, sich an diesem Pensionsfonds mit eigenen Anteilen beteiligen. 4Für die Träger der Sozialversicherung gelten §§ 80 bis 86 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) 1Der Bayerische Versorgungsverband verwaltet die bei ihm gebildete Versorgungsrücklage nach den allgemein für ihn geltenden Vorschriften. 2Er kann die Versorgungsrücklage in einem Pensionsfonds gemeinsam mit seinem Sondervermögen nach Art. 45 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen anlegen.