Inhalt
Art. 6
Zuführung der Mittel
(1) Pauschale Zuführungen zum Sondervermögen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts.
(2) An den Freistaat Bayern bezahlte Versorgungszuschläge (Art. 14 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) sind dem Sondervermögen zuzuführen.