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Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) Vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613) BayRS 2032-0-F (Art. 1–21)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1)
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Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds (Art. 2–12)
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Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 13–19)
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Teil 4 Schlussvorschriften (Art. 20–21)
Art. 20 (aufgehoben)
Art. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
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Art. 20 (aufgehoben)
Art. 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten