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Inhaltsverzeichnis
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Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) Vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613) BayRS 2032-0-F (Art. 1–21)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1)
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Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds (Art. 2–12)
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Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 13–19)
Art. 13 Errichtung
Art. 14 Anzuwendende Vorschriften
Art. 15 Rechtsform
Art. 16 Verwaltung, Anlage der Mittel
Art. 17 Zuführung der Mittel
Art. 18 Verwendung der Versorgungsrücklagen
Art. 19 Wirtschaftsplan, Geschäftsbericht
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Teil 4 Schlussvorschriften (Art. 20–21)
[Schlussformel]
Inhalt
BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
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Art. 14
Anzuwendende Vorschriften
Für die Zweckbindung, die Vermögenstrennung und die Auflösung der Versorgungsrücklagen gelten Art. 3, 8 und 12 entsprechend.