Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) Vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 613) BayRS 2032-0-F (Art. 1–21)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeines (Art. 1)
Bereich reduzieren
Teil 2 Bayerischer Pensionsfonds (Art. 2–12)
Art. 2 Errichtung
Art. 3 Zweckbindung
Art. 4 Rechtsform
Art. 5 Verwaltung, Anlage der Mittel
Art. 6 Zuführung der Mittel
Art. 7 Verwendung des Sondervermögens, Entnahmeplan
Art. 8 Vermögenstrennung
Art. 9 Wirtschaftsplan
Art. 10 Jahresrechnung, Geschäftsbericht
Art. 11 Beirat
Art. 12 Auflösung
Bereich erweitern
Teil 3 Versorgungsrücklagen der unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Art. 13–19)
Bereich erweitern
Teil 4 Schlussvorschriften (Art. 20–21)
[Schlussformel]
Inhalt
BayVersRücklG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.12.2012
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Art. 4
Rechtsform
1
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2
Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3
Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist München.