Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8. Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1 

1Kontaktaufnahme der Antragstellerin oder des Antragstellers mit dem örtlich zuständigen Bezirk wegen Prüfung des qualitativen und quantitativen Bedarfs und des Standorts. 2Feststellung des Bedarfs durch Beschluss des örtlich zuständigen Bezirks.

8.2 

Anzeige des geplanten Projekts durch die Antragstellerin oder den Antragsteller bei der nach Nr. 7 zuständigen Stelle.

8.3 

1Bei Grunderwerb nach Nr. 6.3.1 Satz 2 gilt Folgendes: Bewertung des vorgesehenen Grundstücks (vor Erwerb) auf seine Eignung als Standort für eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung und Kostenprüfung durch die nach Nr. 7 zuständige Stelle und den örtlich zuständigen Bezirk und gegebenenfalls die Baugenehmigungsbehörde. 2Die Eignung des Grundstücks richtet sich nach Art und Maß der Nutzung und nach den baurechtlichen Vorgaben der Gemeinden. 3Deshalb sollte möglichst frühzeitig die Eignung des Grundstücks mit der gemeindlichen Bauleitplanung abgestimmt werden, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen wie etwa die Art und das Maß der Nutzung, die städtebauliche Einfügung, die architektonische Gestaltung und die Erschließung im Vorfeld der Bauplanung zu klären. 4Der Wert des Grundstücks ist durch ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen zu dokumentieren. 5Die Höhe der förderfähigen Ausgaben für den Grunderwerb sind auf den Verkehrswert zu deckeln.

8.4 

1Erstellung eines Konzepts mit Raum- und Funktionsprogramm durch die Antragstellerin oder den Antragsteller. 2Die fachliche Konzeption ist mit dem örtlich zuständigen Bezirk und der in Nr. 7 genannten Stelle abzustimmen.

8.5 

Fachliche Beratung des Trägers und Überprüfung des Konzepts sowie des Raum- und Funktionsprogramms durch die nach Nr. 7 zuständige Stelle und den örtlich zuständigen Bezirk.

8.6 

1Feststellung des Raum- und Funktionsprogramms im Zusammenwirken zwischen der nach Nr. 7 zuständigen Stelle und dem örtlich zuständigen Bezirk. 2Diese Feststellung bedeutet noch keine Förderzusage.

8.7 

1Eintritt der Antragstellerin oder des Antragstellers in die Vorplanung mit Kosten-Flächenermittlung und Kostenschätzung nach DIN 276 sowie Abstimmung mit den Bewilligungsstellen. 2Die Bewilligungsstelle berät zudem den Träger beim technischen und wirtschaftlichen Grundkonzept des Vorhabens und beurteilt die überschlägigen Ausgaben.

8.8 

1Anmeldung des Projekts bei der in Nr. 7 genannten Stelle mit den in Nr. 8.13 aufgeführten Unterlagen. 2Diese wird zur Sicherung der Gesamtfinanzierung koordinierend tätig. 3Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellerinnen und Antragsstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

8.9 

Die in Nr. 7 genannte Stelle meldet das Vorhaben dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) und, soweit die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung bei den Regierungen, der Landeshauptstadt München, der Städte Augsburg oder Nürnberg zuständig sind, dem StMB.

8.10 

Die Bewilligungsstelle teilt nach Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Bezirk dem StMAS eine Prioritätenliste bezüglich der in ihrem Zuständigkeitsbereich geplanten Förderstätten-/T-ENE-Projekten mit.

8.11 

1Das StMAS entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der Prioritätenlisten nach Nr. 8.10 und nach behindertenfachlicher Priorität des Landes über die Einstellung eines Projekts in das Jahresförderprogramm (JFP). 2Die Projekte, die aufgrund fehlender Haushaltsmittel zunächst keine Berücksichtigung finden können, können im folgenden Jahr nach Nr. 8.8 erneut angemeldet werden und stehen dann bei der Erstellung des folgenden JFP wieder zur Entscheidung.

8.12 

Die Bewilligungsstellen informieren den Träger über die nach Nr. 8.11 getroffene Entscheidung.

8.13 

Bei Aufnahme in das JFP stellt die Antragstellerin oder der Antragssteller den Bewilligungsantrag für die staatlichen Fördermittel bei den in Nr. 7 genannten Stellen mit folgenden Unterlagen:
Antragsvordruck (Formblatt (Beh_Plan_I) mit bautechnischen Unterlagen (Planunterlagen, Entwurfsplanung, Flächenermittlung nach Fachleistungs- und Mischflächen und Kostenschätzung nach DIN 276)),
Nachweis zum Grundstück,
Nachweis der Gesamtfinanzierung.

8.14 

Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung der staatlichen Fördermittel.

8.15 

Der ebenfalls an der Investitionskostenförderung beteiligte örtlich zuständige Bezirk erlässt für seine Zuwendung – in der Regel 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben – einen eigenen Bewilligungsbescheid.

8.16 

Soweit das Förderverfahren von den Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung durchgeführt wird, obliegen insbesondere die Ausreichung und Verwaltung der Fördermittel der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, die auch die dingliche Sicherung der bewilligten Fördermittel abwickelt und die Auszahlung der Mittel vornimmt.