Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Zuständigkeit

1Zuständig für die Durchführung des Förderverfahrens sind die Regierungen und die Bewilligungsstellen der Wohnraumförderung der Landeshauptstadt München und der Städte Augsburg und Nürnberg. 2Ausnahmsweise ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Inklusionsamt, zuständig, soweit die Förderstätten baulich und wirtschaftlich mit Werkstätten für behinderte Menschen so eng verbunden sind, dass bei baulichen Maßnahmen eine getrennte Förderung nicht sachgerecht wäre. 3Der zuständigen Behörde obliegt die gesamte Abwicklung des Zuwendungsverfahrens einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides und der Prüfung des Verwendungsnachweises. 4Die zuständige Stelle überwacht wie bisher auch den Verwendungszweck, stimmt einem Trägerwechsel zu und macht einen etwaigen Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung geltend.