Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

1Die Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen sind auf Dauer angelegte Einrichtungen der Eingliederungshilfe. 2Die (Neu-)Errichtung ist Gegenstand der Förderung; nicht Gegenstand sind der Betrieb und der laufende (Bau-)Unterhalt. 3Förderstätten sind eigenständige und gleichzeitig mit einer anerkannten Werkstatt kooperierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Hinführung zum Berufsbildungsbereich der Werkstatt, zur Milderung der Folgen der Behinderung, zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und zur Entlastung der Familie. 4T-ENE-Einrichtungen sind eigenständige Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die Menschen mit Behinderung im Alter entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen die Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Angeboten bieten, damit dieser Lebensabschnitt im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention möglichst selbstbestimmt gestaltet werden kann. 5Staatliche Zuwendungen werden gewährt für Förderstätten in räumlicher Anbindung an anerkannte WfbM oder in räumlicher Anbindung an stationäre Wohnplätze. 6In besonders gelagerten Ausnahmefällen ist auch die Errichtung einer räumlich abgegrenzten Förderstätte förderfähig, sofern auch sie mit einer anerkannten Werkstatt kooperiert.
7Gefördert werden:
Neubau, Umbau, Erweiterung, grundlegende Modernisierung (nicht Sanierung) und die Ausstattung von Förderstätten und T-ENE-Einrichtungen,
Erwerb eines Gebäudes, dessen Umbau bzw. Instandsetzung.
8Nicht gefördert werden Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben einen Betrag von 100 000 € nicht überschreiten.