Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck der Zuwendung

Die Förderung soll die Beschäftigung, Anregung und Aktivierung von Menschen mit Behinderung außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer Wohngruppe in sogenannten Förderstätten oder T-ENE-Einrichtungen ermöglichen.

1.1 Förderstätten

Dabei handelt es sich um Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nicht oder noch nicht erfüllen und die auch in der Fördergruppe einer anerkannten WfbM – in Gruppen zusammengefasst oder auf einzelne Gruppen im Arbeitsbereich aufgeteilt – keinen Platz mehr finden.

1.2 T-ENE-Einrichtungen

1Dabei handelt es sich um Einrichtungen für ältere Menschen mit Behinderung, die am Ende ihres Erwerbslebens, insbesondere aus der WfbM oder aus der Förderstätte ausgeschieden sind, in denen ihnen bedarfsgerechte Hilfen und eine möglichst individuelle Lebensgestaltung ermöglicht werden sollen.
2Wie seit langem durch die jährlichen Projektanmeldungen, denen jeweils eine Bedarfsanerkennung durch die für die Eingliederungshilfe zuständigen Bezirke vorausgehen muss sowie durch nahezu unverzügliche hundertprozentige Belegung neuer Projekte nachgewiesen, besteht ein unabweisbarer Bedarf an weiteren Förderstättenplätzen/T-ENE-Plätzen. 3Die staatliche Förderung will daher die bayerischen Bezirke unterstützen, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I für die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl auch von Förderstätten und T-ENE-Plätzen zuständig sind.